Zweites Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Verbesserung der Zusammenarbeit und Strukturen bei der Organspende (GZSO)
verabschiedet Februar 2019
Darum geht es:
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- Es gibt verbindliche Vorgaben für die Freistellung der Transplantationsbeauftragten.
- Bundesweit bzw. flächendeckend wird ein neurologischer/neurochirurgischer konsiliarärztlicher Rufbereitschaftsdienst eingerichtet. Dieser soll gewährleisten, dass kleineren Entnahmekrankenhäusern jederzeit qualifizierte Ärzte bei der Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls zur Verfügung stehen.
- Ein neues klinikinternes Qualitätssicherungssystem schafft die Grundlage für ein flächendeckendes Berichtssystem bei der Spendenerkennung und Spendermeldung.
- Kliniken müssen zukünftig verbindliche Verfahrensanweisungen erarbeiten, mit der die Zuständigkeiten und Handlungsabläufe für den gesamten Prozess einer Organspende festgelegt werden.
- Das Gesetz schafft eine klare rechtliche Grundlage für den Austausch von anonymisierten Schreiben zwischen Organempfängern und den nächsten Angehörigen der Organspender. Ein solcher Austausch ist vielen Betroffenen ein besonderes Anliegen.
Fünftes Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Beitragssatzanpassung
verabschiedet im November 2019
Darum geht es:
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- Beitragssatz zur Pflegeversicherung wird insgesamt 0,5 Prozentpunkte auf 3,05 Prozent angehoben.
Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
verabschiedet im März 2019
Darum geht es:
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- Terminservicestellen leisten auch Terminvermittlung zu Haus- und Kinderärzten und Unterstützung bei Suche nach dauerhaft versorgenden Haus-,Kinder-, und Jugendärzten.
- bundesweit einheitliche Notdienstnummer 116117 an 24 Stunden täglich an sieben Tagen der Woche (24/7) erreichbar.
- in Akutfällen werden Patienten auch während der Sprechstundenzeiten an Arztpraxen oder Notfallambulanzen vermittelt.
- Online-Angebote zu Terminservicestellen (damit Termine nicht nur telefonisch, sondern auch online oder per App vereinbart werden können.
- Das Mindestsprechstundenangebot der niedergelassenen Ärzte von 25 Stunden pro Woche (Hausbesuchszeiten werden angerechnet).
- Facharztgruppen der grundversorgenden Ärzte müssen mindestens 5 Stunden pro Woche als offene Sprechstunde anbieten (ohne vorherige Terminvereinbarung).
- Zuschläge für Ärzte bei erfolgreicher Vermittlung eines dringenden Facharzt-Termins durch einen Hausarzt (Zuschlag von mindestens 5 Euro).
- (Akut-)Leistungen für Patienten, die von der Terminservicestelle vermittelt wurden von mindestens 25 Prozent auf die Versicherten- und Grundpauschalen.
- Leistungen, die in den offenen Sprechstundenzeiten erbracht werden, erhalten Zuschläge von mindestens 15 Prozent auf die Grundpauschalen.
- Krankenkassen müssen ihren Versicherten spätestens ab 2021 eine elektronische Patientenakte (ePA) zur Verfügung stellen und sie darüber informieren. Der Zugriff auf medizinische Daten der ePA wird auch mittels Smartphone oder Tablet möglich.
- Obligatorische regionale Zuschläge für Ärzte auf dem Land
- KVen werden verpflichtet, in unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Gebieten eigene Praxen (Eigeneinrichtungen) oder mobile und telemedizinische Versorgungsalternativen anzubieten, wenn es zu wenig Ärzte gibt.
- Versicherte mit substantiellem HIV-Infektionsrisiko erhalten Anspruch auf Präexpositionsprophylaxe (PrEP). Erforderliche ärztliche Beratung, Untersuchungen und Arzneimittel werden von den Kassen zukünftig erstattet.
- Der Leistungsanspruch auf künstliche Befruchtung wird erweitert um Kryokonservierung.
- Die qualitätsgesicherte Leistungserbringung in der Pflege wird durch die Zulassung von ambulanten Betreuungsdiensten für Sachleistungen (wie Haushaltshilfe, Gespräche führen, gedächtnisfördernde Beschäftigungen, Spaziergänge und Begleitung etc.) erweitert.
- Patientinnen und Patienten stehen künftig die Impfstoffe aller Hersteller in der Versorgung zur Verfügung. Der Ausschluss von Herstellern durch Verträge wird vermieden. Zugleich werden die Regelungen für eine wirtschaftliche Preisfindung geschärft.
- Der Zugang zu innovativen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden wird verbessert, indem die Beauftragung und Finanzierung von Erprobungen erleichtert wird.
Gesetz über die Ausbildung zur/zum Anästhesietechnische/n Assistent/in und über die Ausbildung zur/zum Operationstechnische/n Assistent/in (OTA)
Darum geht es:
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- Erstmalige bundesrechtliche Regelung der Berufsausbildung und Schaffung eines neuen Gesundheitsfachberufs
- Finanzierung der Ausbildung über Krankenhausfinanzierungsgesetz
- Abschaffung des Schulgeldes
- Verpflichtende Zahlung einer Ausbildungsvergütung
Gesetz zur Weiterentwicklung des Berufsbildes der Ausbildung der pharmazeutisch-technischen Assistent/innen (PTA)
Darum geht es:
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- Modernisierung und Neustrukturierung der Berufsausbildung
- Erweiterung der Kompetenzen der PTA
- Weiterbildungsmöglichkeiten zu Praxisanleitern
- Einbindung von Krankenhausapotheken in die Ausbildung